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Das Münchner / Bayerische Reinheitsgebot

In einer Satzung des Münchner Magistrats die aus den Jahren 1447 - 1453 datiert (eingenaueres Datum ist leider nicht ermittelbar) steht geschrieben, dass „Bier und Greußing“ nur aus Wasser Malz und Hopfen gebraut werden dürfen.

Am St. Andreastag, dem 30. November 1487, erließ dann Herzog Albrecht von Bayern - auch der Weise (!) genannt – für das Teilherzogtum Bayern – München das Münchner Reinheitsgebot, wonach Bier „nu füran auch aus nichts anderem dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten werden“ darf.
Daneben wurde noch der Bierpreis pro Maß festgesetzt und eine „Aus-schankverordnung“ erlassen.

Danach erließ für das Teilherzogtum Bayern - Landshut Herzog Georg der Reiche von Bayern-Landshut ein Reinheitsgebot, indem er in seiner Biersatzordnung vom 16. Februar 1493 verkündete:
„Item die Bierbräuer und andere sollen auch nichts zum Bier gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Bräuer auch die Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier thun, bey Vermeidung von Strafe an Leib und Gut“.

Im Jahre 1516, also fast 30 Jahre nach Albrecht IV. erweiterte, nachdem Bayern wieder ein gesamtes Herzogtum war, sein Sohn Wilhelm IV. auf dem Landständetag in Ingolstadt das Münchner Reinheitsgebot auf ganz Bayern.

Der Grundtext des Reinheitsgebotes wurde in der Vergangenheit mehrmals in neuere Gesetze überschrieben. Die geographische Fortschreibung der Bestimmung in Deutschland erfolgt später - 1806, 1827, 1897, 1906 und schließlich 1918. Hierbei ist zu bemerken, dass Bayern 1919 erst dann der Weimarer Republik beitrat, als feststand, dass

- es sich weiter als Freistaat bezeichnen kann
- es eine eigene Vertretung am Heiligen Stuhl hat
- das Reinheitsgebot im Biersteuergesetz verankert war.

» Freiheit, Kirche, Bier = 3 bayerische Grundelemente

Das Reinheitsgebot hat sich bis heute in leicht abgewandelter Form als oberster Grundsatz für das Bierbrauen in Deutschland gehalten und ist bislang im vorläufigen Biergesetz festgelegt, das es fast wörtlich wiederholt: „Zur Bereitung von ... Bier darf ... nur Malz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.“

Jetzt hat Deutschland ein Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in welches das Reinheitsgebot integriert werden soll. Solange das aber nicht ge-schehen ist, gilt das vorläufigen Biergesetz insbesondere in den §§ 9,11 und 18 VorlBierG weiter.

Zur aktuellen Situation heute:

Am 12. März 1987 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg seinen Urteilsspruch über die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Reinheitsgebotes für Importbiere gefällt.

Die sich aus dem Urteil ergebenden rechtlichen Konsequenzen sind folgende:
Biere aus der Europäischen Gemeinschaft, die nicht nach dem Reinheitsgebot gebraut sind, sind in Deutschland verkehrsfähig. Sie dürfen Malzersatzstoffe enthalten. Über eine Genehmigung von Zusatzstoffen wird auf Antrag entschieden. Nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung darf Bier, das mit Zusatzstoffen gebraut wird, nicht als „nach dem Reinheitsgebot gebraut“ beworben werden. Die tatsächliche Konsequenz besteht darin, dass fast alle heute auf dem deutschen Markt antretenden ausländischen Mitbewerber ihre Biere für den deutschen Verbraucher nach dem deutschen Reinheitsgebot brauen, obwohl sie innerhalb der Regelungen der Europäischen Union einen größeren Spielraum hätten.

Der Grund ist ganz einfach:
Wer in Deutschland Marktanteile erringen will - und welcher ausländische Brauer will das nicht - kommt am Reinheitsgebot nicht vorbei. Darüber hinaus kann festgestellt werden, daß bedeutende europäische Brauereien inzwischen dazu übergegangen sind, ihr Bier auch für den Inlandsverbrauch nach dem Reinheitsgebot zu brauen. In einer Zeit, in der andere Lebensmittel oft mit negativen Schlagzeilen aufwarten, steht das Münchner Bier, gebraut nach dem Münchner Reinheitsgebot von 1487, fest wie ein Fels in der Brandung: keine Zusatzstoffe, keine künstlichen Aromen, nur Malz, Hopfen, Hefe und Wasser - und sonst gar nichts. Daran wird sich auch nichts ändern, wenn nach dem Willen des Europäischen Parlaments auch in Deutschland Zusatzstoffe erlaubt werden müssen: Die Münchner Brauer bleiben beim Reinheitsgebot. Das Reinheitsgebot wird weiter Bestand haben. Ist es für die Münchner Brauer doch Ansporn und Verpflichtung zugleich, selbstverständliche Qualitätsvoraussetzung und fundamentales Gesetz seines Berufsstandes. Der Verbraucher hat die Garantie der Münchner Brauer. Sie bleiben beim Reinheitsgebot von 1487.

Der Biergenießer kann sicher sein, dass seinem Lieblingsgetränk keine Chemikalien zugesetzt werden. Dafür sorgen nicht nur Gesetze und Behörden, sondern die Münchner Brauer gemeinsam mit ihren Lieferanten. Damit wird auch dem Wunsch des Verbrauchers entsprochen. In einer in Deutschland durchgeführten Umfrage sind von 10.200 befragten Personen in den alten und neuen Bundesländern nahezu 80 % der Befragten etwas bzw. voll und ganz dafür, dass die deutsche Brauwirtschaft unbedingt am Reinheitsgebot festzuhalten sollte auch wenn dadurch das Bier etwas teuerer werden würde. Einer Umfrage aus dem Jahr 1993 zufolge sind sogar 92 % der Ansicht, dass auch für andere Produkte derartige klare, einleuchtende und einfach überprüfbare Vorschriften geschaffen werden sollten. Für 91 % der Befragten aus dem Jahr 1993 garantiert das Reinheitsgebot die Qualität und den Geschmack des deutschen Bieres. Braugerste darf nur sehr zurückhaltend gedüngt werden, um ihre Braueigenschaften zu sichern. Deshalb ist der Anbau von Braugerste auch in Trinkwassereinzugsgebieten möglich. Hopfen ist heute weitgehend gegen Schädlinge und Krankheiten resistent. Damit konnten die Pflanzer den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln soweit reduzieren, dass sie uns heute einen nahezu schadstofffreien Hopfen verkaufen können. Und eines darf nicht vergessen werden. Der Brauprozess ist, wie die Wissenschaftler sagen, ein dekontaminierender Prozess.

Das bedeutet:
Alle eventuell noch vorhandenen Schadstoffe werden beim Brauen herausgewaschen und herausgefiltert. Hefe wird aus Reinzuchten gewonnen und vermehrt sich in der Bierwürze auf natürliche Weise. Optimale Hygiene und ständige mikrobiologische Kontrolle sichern die Bierqualität. Ab und an wird den deutschen Brauern unterstellt, sie würden gentechnisch veränderte Hopfen- oder Gerstensorten oder gentechnisch veränderte Hefen einsetzen. Diese Unterstellung ist nachweislich falsch. Wer heute gentechnisch veränderte Organismen in den Verkehr bringt, wie es in der Sprache der Juristen heißt, braucht dazu eine Genehmigung. Eine solche Genehmigung ist bisher keiner Brauerei erteilt worden, es liegt nicht einmal ein Antrag auf Genehmigung vor. Wenn also noch einmal irgendwo zu lesen oder zu hören ist, deutsche oder gar Münchner Brauer würden gentechnisch veränderte Organismen einsetzen, stimmt das nicht. Wasser: Der Qualität des Brauwassers wird schon seit allen Zeiten große Aufmerksamkeit geschenkt. Brauwasser unterliegt den strengen gesetzlichen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung und der Trinkwasseraufbereitungsverordnung. Häufig haben die Brauereien eigene Brunnen oder Quellen. Das Münchner Reinheitsgebot, davon sind die Münchner Brauer überzeugt, wird weiter Bestand haben, ist es für die Münchner Brauer doch Ansporn und Verpflichtung zugleich, selbstverständliche Qualitätsvoraussetzung und fundamentales Gesetz ihres Berufsstandes.



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Von 20.09. bis 05.10.2008 findet das 175. Münchner Oktoberfest statt. Das weltbekannte Fest hat eine lange Tradition...